Gedanken zur Schulpflicht und zum Schulrecht – Ein Interview zu „Fridays for Future“ mit Rechtsanwalt Jens Koehn (Juli 2019)
Ist Demonstrieren während der Unterrichtszeit aus schulrechtlicher Sicht mit Schule schwänzen gleichzusetzen? Inwiefern?
Wenn es sich bei der Demonstration nicht um eine schulische Veranstaltung handelt, und eine solche Verknüpfung halte ich für unbedingt überlegenswert und für gar nicht allzu progressiv, dann ist aus schulrechtlicher Sicht ein Demonstrieren während der Unterrichtszeit ein Schulschwänzen.
Die Schule zu schwänzen bedeutet, dem Unterricht unerlaubt, unentschuldigt und – dies ist der neu in die schulrechtliche Sicht von der Initiative „Fridays for Future“ gerückte Einwand – ungerechtfertigt fernzubleiben trotz individuell bestehender Schulbesuchspflicht. Die individuelle Schulbesuchspflicht geht über die allgemeine Schulbesuchspflicht von regelmäßig zehn Jahren bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, je nach Ausgestaltung in den jeweiligen Schulgesetzten der Bundesländer, hinaus. Sie kann auch während der Abiturjahrgänge oder bei Besuch einer Berufsschule und auch bei Volljährigkeit bestehen.
Unerlaubt ist das Fernbleiben vom regulären und planmäßigen Unterricht, wenn vonseiten der Schule, vertreten durch die Schulleitung, keine Erlaubnis für das Demonstrieren erteilt wurde und auch keine formell und materiell wirksame Beurlaubung vorliegt. Unentschuldigt ist das Fernbleiben, wenn kein nach dem Schulgesetz und den länderspezifischen Ausführungsverordnungen sowie den konkreten Verfahrensregelungen der Schule anerkannter Entschuldigungsgrund nachgewiesen wird. Regelmäßig kommt hier nur eine Erkrankung oder etwas anderes Unvorhersehbares in Betracht. Bei der Entschuldigung des Fernbleibens sind Volljährige und Kinder mit demonstrationsaffinen Erziehungsberechtigten klar im Vorteil.
Kannten wir bisher nur die Erlaubnis durch eine Beurlaubung oder die Entschuldigung aufgrund einer Erkrankung, wird neuerdings eine Rechtfertigung für das Fernbleiben eingewandt. Schüler und Schülerinnen sind Grundrechtsträger und berufen sich auf ihre Meinungs- und vor allem Versammlungsfreiheit, also auf ihr Demonstrationsrecht nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG). Erfreulicherweise ist der Begriff des Streiks oder des „Schülerstreiks“ alsbald wieder verschwunden, denn mit einer Arbeitskampfmaßnahme nach Art. 9 Abs. 3 GG hat das Demonstrieren, jedenfalls abseits schulorganisatorischer Interessen, z. B. für mehr Klimaschutz, nichts zu tun. Überwiegend wird auch davon ausgegangen, dass das Funktionieren des Schulwesens und die Durchsetzung der Schulbesuchspflicht ebenso wie das Demonstrationsrecht verfassungsrechtlichen Rang genießen; vgl. Art. 7 GG. Und ganz überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass bei einem Ausgleich der betroffenen Verfassungsgüter das Demonstrationsrecht während der Unterrichtszeit den Kürzeren zieht, weil es zu anderen Zeiten wahrgenommen werden kann und sich Schule anders und verlässlich gar nicht organisieren ließe, der Lehr-, Erziehungs- und Förderungsauftrag also nicht realisierbar wäre, könnte regelmäßig das Fernbleiben durch die Teilnahme an einer Demonstration gerechtfertigt werden.
Im Ergebnis wird man wohl feststellen müssen, dass demonstrierende Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit die Schule schwänzen.
Welche Konsequenzen drohen den Schüler/-innen? Können sie diese irgendwie umgehen?
Die Schulbesuchspflicht kann mit den Mitteln und Maßnahmen aus den Katalogen der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die das jeweilige Schulgesetz bietet, durchgesetzt werden. Vom erzieherischen Gespräch über die Verwarnung oder Eintragungen und Vermerken bis zur zwangsweisen Vorführung und zum Verweis von der Schule ist je nach Dauer und Wiederholung des Verstoßes gegen die Schulbesuchspflicht alles denkbar und auch vieles rechtlich haltbar. Schülerinnen und Schüler können Konsequenzen nur umgehen, wenn sie ihr Fernbleiben glaubhaft entschuldigen, zur Überzeugung der Schulleitung oder ggf. auch der Schulkonferenz ihr Fernbleiben rechtfertigen oder dafür sorgen, dass die Schule die Demonstrationsziele in den Unterricht einbezieht, aus der Demonstration eine schulische Veranstaltung macht, z. B. ein Projekt rund um Ökologie oder um Rechtschreibung und Grammatik bei teils fremdsprachlichen Aufrufen und Benennungen oder großzügig Beurlaubungen ausspricht. Ohne Kooperation und Offenheit zwischen Schulleitung und Lehrerschaft einerseits und Schülerschaft andererseits wird es erfahrungsgemäß mit dem Umgehen allerdings nichts.
Kann es auch für den Schulleiter oder die Lehrkraft Konsequenzen haben, wenn sie die Schüler bestärken an den Fridays for Future Demos teilzunehmen?
Lehrerinnen und Lehrer in und außerhalb von schulischen Funktionsstellen sind in den meisten Bundesländern verbeamtet. Es gilt mithin die beamtenrechtliche Folgepflicht, das Direktionsrecht des Dienstherrn und das Disziplinarrecht für den Fall, dass der öffentlich-rechtlich erteilte Lehrauftrag nicht nur nicht erfüllt, sondern diesem sogar zuwider gehandelt wird. Bei angestellten Lehrerinnen und Lehrern gilt im Rahmen des privaten Arbeitsrechts (BGB) grundsätzlich nichts anderes, abgesehen vom Disziplinarrecht, das durch das Recht der Abmahnungen und der Kündigung ersetzt wird. Wenn also mit der Teilnahme an einer Demonstration der Initiative „Fridays for Future“ ein unerlaubtes, unentschuldigtes und ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht einhergeht, dann sollten Schulleitung und Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler besser nicht bei ihrem Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht bestärken. Dieses Bestärken müsste eine schul- und dienst- wie arbeitsrechtlich vertretbare Form annehmen, die aus meiner Sicht nur in einer Verstärkung der Unterrichtsziele, in einer Verknüpfung mit dem Lehrstoff und in einer auch für die Schule förderlichen Projektarbeit bestehen kann. Im Übrigen dürfte sich in der Praxis die gewichtige Frage stellen, wie Lehrerinnen und Lehrer ihren Prüfungs- und Leistungsbewertungspflichten bei regelmäßig oder oft abwesenden Schülerinnen und Schülern nachkommen sollen.
Eine altgediente Französischlehrerin und Fachleiterin berichtet, dass leider nicht die besten Schüler freitags ihren Unterricht schwänzen. Sie wünschte sich, in Abstimmung mit der Schulleitung durch Projektarbeit und Hausaufgaben nachsteuern zu können. Sie freute sich über die gelebte Demokratie, aber kann sich praktisch, dienstrechtlich und durchaus auch fürsorglich nur schwer mit dem Fernbleiben bestimmter Schülerinnen und Schüler von ihrem Unterricht arrangieren. Die Lehrerin fürchtet für sich keine Konsequenzen, aber ihr ist auch bewusst, dass der Besoldung und Vergütung eine Dienstpflicht gegenüber steht, die sie freitags und bei der Notenfindung schwerlich wahrnehmen kann.