Der Wunschschulplatz

Gute Schulplätze sind rar und manchmal heiß umkämpft, inzwischen nicht nur in Berlin und den Stadtstaaten und Großstädten. Auch in den weniger dicht besiedelten, ländlichen Regionen entsprechen das Schulplatzangebot und die Zuweisungen des Schulamtes nicht immer den Wünschen der Eltern und Kinder nach Wohnortnähe, Betreuungserleichterung, gewachsenen sozialen Bindungen oder Talenten, Fertigkeiten und Interessen der Schülerinnen und Schüler. Wenn das Bildungsziel nach behördlichem Willen nur mit dem Bus und ohne Begleitung vertrauter Menschen zu erreichen sein soll, stellt sich die Frage nach dem Rechtsweg zum Wunschschulplatz. Diesen Rechtsweg gibt es nicht immer, aber oft. Rechtsanwalt Koehn sieht sich im Schulrecht auch als Ihr Wegweiser.

So sind die Kriterien der Wohnortnähe, der gewachsenen sozialen Bindung, vor allem zu Geschwistern, der wesentlichen Betreuungserleichterung für berufstätige Erziehungsberechtigte, der persönlichen Entwicklung und Befähigung der Schulkinder nach Maßgabe eines bestimmten Schulprogramms und auch der Zumutbarkeit des Schulwegs zumeist in den Schulgesetzen der Bundesländer verankert. Diese Kriterien sind aus den Grundrechten der Schulkinder und ihrer Eltern entstanden und vermitteln Ansprüche, die rechtlich geltend gemacht werden können.

Kinder haben ein Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG, auf gesellschaftliche Teilhabe und auf Entwicklung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 13 Abs. 1 der Landesverfassung von Berlin und damit auch auf Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen. Eltern, denen nach Art. 6 Abs. 2 GG das vorrangige Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder zukommt, bestimmen grundsätzlich den Bildungsweg, den ihre minderjährigen Kinder einschlagen sollen. Ihnen gegenüber hat das jeweils zuständige Schulamt z. B. mit Blick auf die Aufnahmekapazität einer gewünschten Schule detailliert und rechtssicher darzulegen, warum sich der Wunsch nach Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht verwirklichen lasse.

Hier setzt Rechtsanwalt Koehn an. Lassen Sie sich gern beraten und vertreten, wenn Sie einen Zuweisungs- oder Ablehnungsbescheid des Schulamtes erhalten haben, der Ihnen nicht gefällt. Nehmen Sie auch gern vor der Antragstellung für die Grund- oder die Oberschule Kontakt zur Kanzlei auf, um die Anmeldung erfolgversprechender zu gestalten. Beachten Sie dabei bitte, dass Rechtsanwalt Koehn zur Vermeidung jedweder Interessenkonflikte für jedes Schuljahr stets nur eine Familie bzw. ein Kind je Schule vertritt.

Allein in Berlin existieren annähernd 900 Schulen, davon im Schuljahr 2020/2021 allein rund 640 allgemeinbildende öffentliche Schulen, von denen wiederum aufgrund ihrer Lage oder ihres Profils eine Vielzahl übernachgefragt ist. In jedem Jahr und zunehmend bedarf es einer konzentrierten Anstrengung, den Wunsch nach einem Platz an einer bestimmten Schule wahr werden zu lassen.

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen die Fachanwaltskanzlei Koehn gern zur Verfügung.

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