Am Beispiel des schwäbischen Pfarrers hatte ich im September-Beitrag gezeigt, dass mit dem Ableben einer Beamtin die beamtenrechtlichen Versorgungsausgleichszahlungen an Ex-Ehepartner:innen nicht enden.
Die systemische Ungerechtigkeit des Falles liegt darin, dass zwei ganz unterschiedliche Absicherungssysteme aufeinandertrafen, die Beamtenversorgung des Pfarrers und seiner verstorbenen Frau, der Richterin, sowie die gesetzliche Rentenversorgung ihres Ex-Mannes. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kennt das Beamtenversorgungsrecht keinen einmaligen Versorgungsausgleich, sondern nur regelmäßige, also monatliche Versorgungsausgleichsabzüge bis zum Ende der Tage der versorgungsausgleichsberechtigten Empfänger:innen.
Jedoch kann von einer Lücke im Versorgungsrecht berichtet werden. Diese ermöglichte es, mit dem Dienstherrn des verwitweten schwäbischen Pfarrers eine kulante Lösung zu finden. Vom tatsächlichen Unfug der Kürzungen von Hinterbliebenenversorgungen zugunsten fremder, gut versorgter Ex-Ehepartner:innen wird der Dienstherr der verstorbenen Beamtin auch noch zu überzeugen sein.
Falls Sie ebenfalls ein beamtenrechtliches Anliegen bewegt und Sie eine rechtliche Beratung oder Vertretung benötigen, wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt Koehn der Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht in Berlin-Wilmersdorf.