Der Rechtsweg zum Wunschschulplatz

Wurde das Schulkind fristgemäß für die gewünschte Grund- oder Oberschule angemeldet, heißt es für die Familien des Schulkindes: warten. Der Zuweisungs-, Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid der Schulämter und ggf. eigenständig entscheidender Schulen kommt erst Monate nach der Anmeldung, in Berlin können z. B. sieben Monate der Ungewissheit vergehen – zwischen dem Einschulungsantrag im September oder Oktober des Vorjahres und einem Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid Ende Mai des ersten Schuljahres, das unabhängig vom Unterrichtsbeginn stets am 1. August beginnt. Der Rechtsweg ist dann im Fall der Ablehnung des Wunschschulplatzes entsprechend kurz.

Der Rechtsweg beginnt mit einem Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides. Mit dem Widerspruch ist die Einsichtnahme in die Unterlagen des Aufnahme- und Auswahlvorgangs für die gewünschte, oft übernachgefragte Schule zu beantragen. Rückt der Beginn des Schuljahres immer näher und lässt eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren durch Widerspruchsbescheid auf sich warten, kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, also ein Eilverfahren am zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht. Eine Schulplatzklage, die als schillerndes Stichwort häufig angesprochen wird, kann erst und dann wiederum innerhalb eines Monats nach Zugang des behördlichen Bescheides erhoben werden, sobald das Widerspruchsverfahren durch Widerspruchsbescheid abgeschlossen ist. In vielen Fällen scheidet daher eine Schulplatzklage aus, weil der Unterricht bereits begonnen und das Schulkind bereits soziale Wurzeln geschlagen hat, bevor ein Widerspruchsbescheid vorliegt oder die Monatsfrist der Schulplatzklage abgelaufen ist.

Ganz überwiegend führt der Rechtsweg zum Wunschschulplatz also an den zwei Wegmarken vorbei, am Widerspruch und ggf., falls der Widerspruch nicht zu einer rechtzeitigen Abhilfe führt, am Eilantrag beim Verwaltungsgericht.

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen die Fachanwaltskanzlei Koehn gern zur Verfügung.

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