Verbeamtung im Schuldienst von Berlin

Mit dem Senatsbeschluss vom 22. März 2022 zur Rückkehr zur Verbeamtung wurde für die Lehrkräfte Berlins eine politische Grundsatzentscheidung getroffen. Es dauerte dann noch knapp ein Jahr, aber nun liegt das Gesetz vor. Es heißt Lehrkräfteverbeamtungsgesetz oder kurz LVerbG und regelt die Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und das Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand.

Das LVerbG ist Teil eines umfangreichen Artikel-Gesetzes, nämlich verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Bindung der Lehrkräfte an das Land Berlin (Lehrkräftebindungsgesetz – LBindG) vom 10. Februar 2023. Der Name des Gesetzes ist Programm.

Derzeit wurden und werden die angestellten Bestandslehrkräfte Berlins, die die laufbahnrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, vonseiten der Senatsverwaltung darüber informiert, dass sie einen Antrag auf Aufnahme in das Beamtenverhältnis stellen können. Berlin möchte gleich zu Beginn des Jahres 2023 attraktiv für jene sein, die Wert auf den Beamtenstatus legen.

Das LVerbG gilt ergänzend zum Landesbeamtengesetz (LBG), zum Laufbahngesetz, zum Landesbeamtenversorgungsgesetz und zur Bildungslaufbahnverordnung. Es findet Anwendung auf alle unbefristet und ungekündigt angestellten Lehrkräfte und die angestellten Seminarleiter:innen und stellvertretenden Seminarleiter:innen mit der Befähigung zum Lehramt im Berliner Schuldienst.

Was ging voraus?

2004 beschloss das Land Berlin, seine Lehrkräfte und alle anderen Beschäftigten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nicht mehr in das Berufsbeamtentum zu berufen. Die Pensionskasse sollte entlastet werden, die Beschäftigung nur noch im Anstellungsverhältnis und die Versorgung im Ruhestand durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgen. Dieser Einsparungswille hatte erhebliche Folgen, insbesondere für den Wettbewerb der Bundesländer untereinander, denn die übrigen Bundesländer folgten diesem Beispiel nicht oder bald nicht mehr und beließen es bei der Verbeamtung oder kehrten schnell zu dieser zurück, weil ein Teil der Lehrkräfte drohte, dauerhaft in das nächste verbeamtende Bundesland zu wechseln. Ihren Beamtenstatus nahmen die Lehrerinnen und Lehrer mit, wenn sie nach Berlin wechselten und z. B. in Brandenburg fünf Jahre im Schuldienst gestanden hatten. Nach 18 Jahren der Fachkräftewanderung und einem unheilvollen Lehrkräftemangel allerorten kam in Berlin nun auch die Rolle rückwärts. Lehrerinnen und Lehrer im Berliner Schuldienst werden von nun an wieder fast alle Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin sein können.

Welche konkreten Voraussetzungen sind für die Verbeamtung im Berliner Schuldienst zu erfüllen?

Die Regelungen für ein Beamtenverhältnis in Berlin enthält das Berliner Landesbeamtengesetz (LBG). Dieses verweist zum einen auf das Beamtenstatusgesetz (das bundesweit gilt) und zum anderen auf die Laufbahnverordnungen. Im Hinblick auf die fachliche Eignung und die berufliche Qualifikation ist die Bildungslaufbahnverordnung (BLVO) einschlägig. Wurde die abschließende Staatsprüfung in einem Lehramt erfolgreich im deutschen Inland abgelegt, ist die Sache simpel, und nach der BLVO erfolgt die Einstellung in den Berliner Schuldienst regelmäßig als Beamtin oder als Beamter.

Komplizierter wird es, wenn eine im Ausland erworbene Lehramtsausbildung mit einem Laufbahnzweig nach der BLVO gleichgesetzt werden kann. Die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Lehramtsabschlusses muss durch die jeweilige Lehrkraft bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie beantragt werden. Im Anerkennungsverfahren sind eine Vielzahl von Unterlagen und Nachweisen beizubringen. Es kann also mit der Gleichstellung und der Beschäftigung als gleichwertige/-r und gleich bezahlte/-r Lehrerin oder Lehrer im Berliner Schuldienst etwas dauern.

Ob eine Lehramtsbefugnis anzuerkennen ist, prüft für den Schuldienst von Berlin die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

Über die fachliche Befähigung und Laufbahneignung hinaus müssen zwei wesentliche und persönlich-individuelle Bedingungen für eine Verbeamtung erfüllt sein: möglichst gesund und absehbar lange uneingeschränkt dienstfähig sowie nicht zu alt, also noch möglichst lange dienstlich aktiv.

Gesundheit – ärztliche Eingangs- und Eignungsuntersuchung

Grundsätzlich geht der Verbeamtung eine amtsärztliche Untersuchung voraus, die vor allem sicherstellen soll, dass die zukünftige Beamtin oder der zukünftige Beamte nicht absehbar dauerhaft dienstunfähig erkrankt und nicht vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sein wird. In § 6 des LVerbG ist die ärztliche Untersuchung ausdrücklich geregelt. Hierbei fällt auf, dass es einige Abweichungen zum Landesbeamtengesetz und zu der üblichen Praxis einer amtsärztlichen Untersuchung vonseiten der Zentralen Medizinischen Gutachterstelle im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) gibt. Dies dürfte der Personalnot sowohl im LAGeSo als auch an den Schulen einerseits und den praktischen Erfahrungen mit manchmal langjährig angestellten Lehrkräften und mit Beamtinnen und Beamten auf Probe andererseits geschuldet sein.

Insgesamt kann die ärztliche Untersuchung vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit als eine Art Filter gesehen werden, den der Dienstherr nutzt, um zusätzliche Belastungen der Pensionskasse durch vorzeitige Zurruhesetzungen aus Krankheitsgründen abzuwenden.

Altersgrenze – die Vollendung des 52. Lebensjahres

In § 2 LVerbG ist nun eine Höchstaltersgrenze von 52 Jahren geregelt. Die Altersgrenze, die zum Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis gesetzlich festgelegt sein muss, beträgt nach § 8a der aktuellen Fassung des Landesbeamtengesetzes von Berlin von 2009 (LBG) 45 Jahre. Abweichend von § 8a LBG „darf“ die Einstellung angestellter Lehrkräfte in eine Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 LVerbG nun sieben Jahr später erfolgen. Ausgeschlossen ist eine Verbeamtung, wenn der 52. Geburtstag vor dem 1. August 2022 lag, denn rückwirkend gilt das Gesetz nur für das Schuljahr 2022/2023. Zunächst erhielten daher die Informationen zur Beantragung der Verbeamtung jene Lehrkräfte, die alsbald nach dem 1. August 2022 ihr 52. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende des Jahres 2023 vollenden werden.

Zukünftig könnten Sie also mit 46 Jahren keine Finanzbeamtin im Land Berlin mehr werden, aber derzeit mit 52 und zukünftig mit 51 Jahren Beamtin im Schuldienst von Berlin. Ob die damit im Einzelfall nur vergleichsweise kurze Zeit im aktiven Dienstverhältnis auch eine allgemeine oder besondere Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erforderlich macht, wird der Berliner Senat noch zu beantworten haben. Bislang treten alle Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus Altersgründen regelmäßig in den Ruhestand, wenn sie kein Hinausschieben des Ruhestandeintritts um höchsten zwei Jahre beantragen.

Wenn Sie Beamtin oder Beamter im Berliner Schuldienst werden wollen oder Beamtin oder Beamter anderer Laufbahnen sind und Fragen zu Ihren individuellen Rechten haben, vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin.

Rechtsanwalt Jens Koehn, Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht, Berlin

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